Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 

  1. Der Verein führt den Namen „Ski- und Freizeit-Club Harburg von 1962 e.V.”.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg-Harburg.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.Die Vereinsfarben sind blau-weiss.

 

 § 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, unter der Leitung von Sportfachkräften. Hierfür werden Trainingsmöglichkeiten angeboten.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Die Bildungsangebote sind gekennzeichnet durch parteipolitische Neutralität, religiöse und weltanschauliche Toleranz.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
  5. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern erhalten eine Aufwandsentschädigung (siehe §8). Für die im Interesse des Vereins notwendigen Teilnahmen an Tagungen oder notwendigen Fahrten sind Erstattungen zulässig.

 

§ 3 Verbandsmitgliedschaft

Der Verein erstrebt die Mitgliedschaft in Verbänden, die zu seinen Vereinsaktivitäten passen und der Vereinsarbeit dienlich sind. Der Vorstand wird ermächtigt, alle zum Erwerb der Verbandsmitgliedschaft erforderlichen Willenserklärungen namens des Vereins abzugeben.

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  1. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Der Antrag hat Angaben über Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Anschrift des Aufnahmebewerbers sowie bei minderjährigen Aufnahmebewerbern den Vermerk zu enthalten, dass der gesetzliche Vertreter dem Verein für die Zahlung der baren Mitgliedsbeiträge haftet. Bei Minderjährigen muss einer der gesetzlichen Vertreter die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten, die über die Teilnahme an sportlichen Übungen und Bildungsangeboten hinausgehen, selbst ausüben.
  1. Dem Aufnahmeantrag ist eine Einzugsermächtigung des Vereins beizufügen, die fälligen Mitgliedsbeiträge zu Lasten der anzugebenden Bankverbindung einzuziehen. Ohne Erteilung einer Einzugsermächtigung kann die Aufnahme nicht erfolgen. Die Antragssteller/Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein ihre aktuelle Bankverbindung und ihre zustellfähige Anschrift mitzuteilen und jede Änderung unverzüglich dem Verein anzuzeigen.
  1. Über Aufnahme bzw. Ablehnung entscheidet der Vorstand. Den Personen, deren Antrag auf Mitgliedschaft abgelehnt wird, werden die Gründe der Ablehnung schriftlich mitgeteilt und haben die Möglichkeit die nächste ordentliche Mitgliederversammlung anzurufen und Ihren Aufnahmewunsch trotz Ablehnung durch den Vorstand durchzusetzen. In diesem Falle entscheidet die Mitgliederversammlung über den Aufnahmeantrag mit einfacher Mehrheit.
  2. Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft erfolgt durch die Mitgliederversammlung und kann nur durch einstimmigen Beschluss des Vorstands auf die Tagesordnung gesetzt werden.

 

  § 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod eines Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste sowie durch Ausschluss aus dem Verein.
  2. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Der Austritt muss schriftlich erklärt werden. Das Schreiben ist an ein vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied oder die Geschäftsstelle zu richten.
  3. Durch Beschluss des Vorstands kann ein Mitglied von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des fällig gewordenen Jahresbeitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Die zweite Mahnung muss mittels Einwurf-Einschreiben an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Der Beschluss des Vorstands über die Streichung der Mitgliedschaft wird dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gegeben.
  4. Ein Mitglied kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Den Antrag auf Ausschluss kann jedes Mitglied stellen. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden. Der Beschluss des Vorstands ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten können Umlagen erhoben werden.
  2. Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Beiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Soweit nichts anderes beschlossen wird, ist der Jahresbeitrag im ersten Viertel des Geschäftsjahres zu entrichten.
  3. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden. Ehrenmitglieder treffen keine finanziellen Beitragspflichten.
  4. Soweit der Verein für die Teilnahme der Mitglieder an besonderen Vereinsveranstaltungen Kostenbeiträge erhebt, werden diese mit der Anmeldung des Mitglieds unabhängig davon fällig, ob die Teilnahme tatsächlich erfolgt. Eine abweichende Regelung in den jeweiligen Teilnahmebedingungen bleibt möglich.

 

§ 7 Organe des Vereins

 Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 8 Vorstand

  1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Sportwart und dem Schriftführer.
  2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassenwart mit Einzelvertretungsbefugnis.
  3. Die Benutzung elektronischer Zahlweisen (Online Banking) ist möglich und kann durch ein Vorstandsmitglied getätigt werden.
  4. Der Verein zahlt Mitgliedern des Vorstandes oder Inhaber von Funktionen Aufwandsentschädigungen nach § 3 Ziff. 26 a EStG (Ehrenamtspauschale) bis zur dort festgesetzten Höhe. Der tatsächliche Betrag wird vom Vorstand jährlich fest gelegt.
  5. Die Mitglieder des Vorstandes werden bei der Ausübung ihrer Geschäftsführung von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit freigestellt.

 

§ 9 Wahl und Amtsdauer des Vorstands

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, zeitlich versetzt gewählt, und zwar der 1. Vorsitzende, der Sport- und der Schriftführer im ungeraden Jahr, der 2. Vorsitzende und der Kassenwart im geraden Jahr. Jedes Vorstandsmitglied bleibt jedoch bis zur Neuwahl oder Wiederwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Vereinsmitglieder gewählt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
  2. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied wählen.

 

§ 10 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

  1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
  3. Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung schriftlich zustimmen.
  4. In den Sitzungen gefasste Beschlüsse sind in ein Protokoll einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

 

§ 11 Berufung der Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Die außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
  2. Der Vorstand hat der ordentlichen Mitgliederversammlung einen Jahresbericht und eine (schriftliche) Jahresabrechnung vorzulegen. Die Versammlung hat über die Entlastung des Vorstands Beschluss zu fassen.

 

§ 12 Form der Einberufung

  1. Einberufungsorgan ist der Vorstand. Er setzt auch die Tagesordnung fest. Die Ausführung der Einberufung obliegt dem 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung dem 2. Vorsitzenden.
  2. Die Einladung muss den Mitgliedern unter Einhaltung einer Frist von 21 Tagen unter Mitteilung der vollständigen Tagesordnung bekannt gegeben werden. Die Frist beginnt mit der Absendung des Einladungsschreibens an die letzte bekannte Mitgliederanschrift. Es gilt mit dem auf die Absendung folgenden übernächsten Werktag als zugegangen.
    Die Einberufung der Mitgliederversammlung kann wahlweise auch durch Veröffentlichung auf der Homepage des SuFCH (www.Sufch.de) erfolgen; hierbei ist ebenfalls eine Frist von 21 Tagen einzuhalten.
  3. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen.
    Es gilt für die Rechtzeitigkeit das Datum des Poststempels. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben.
  4. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können in der Versammlung als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Die Behandlung erfordert eine Zweidrittelmehrheit.

 

 § 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, bei Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Kassenwart geleitet.
  2. Die Wahlen erfolgen grundsätzlich durch Handzeichen. Geheime Abstimmungen erfolgen nur auf Antrag und wenn mindestens 25% der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dem Antrag zu stimmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Dies schließt nicht aus, dass ein gesetzlicher Vertreter eines Vereinsmitglieds, der selbst Mitglied ist, in beiden Eigenschaften abstimmt.
  3. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Für die Erhebung von Umlagen ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss innerhalb eines Monats nach der Abstimmung schriftlich gegenüber dem Vorstand erfolgen. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist eine Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  4. Stimmenthaltungen und bei schriftlicher Abstimmung ungültige Stimmen werden für die Mehrheit der abgegebenen Stimmen nicht mitgezählt.
  5. Die Mitgliederversammlung wählt jeweils auf die Dauer von einem Jahr zwei Kassenprüfer. Sie haben der Mitgliederversammlung im Anschluss an die Erläuterung des Jahresberichts durch den Vorstand über das Ergebnis der Kassen- und Buchprüfung zu berichten und eine Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands herbeizuführen.
  6. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

 

§ 14 Haftung des Vereins seinen Mitgliedern gegenüber

Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen, an Bildungsveranstaltungen oder sonstigen Veranstaltungen aller Art oder durch Benutzung möglicher Vereinseinrichtungen oder von Sportgeräten entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

 

§ 15 Datenschutz

  1. Alle Organe des Vereins und Funktionsträger sind verpflichtet, nach aussen hin und Dritten gegenüber die gesetzlichen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes sowie der dazu erlassenen Länderbestimmungen zu beachten. Jedes Mitglied ist damit einverstanden, dass der Verein zur Erfüllung seiner Zwecke und Aufgaben personenbezogene Daten seiner Mitglieder speichert und vereinsintern sowie innerhalb der Verbände, bei denen Mitgliedschaften des Vereins bestehen, übermittelt.
  2. Jedes Mitglied hat das Recht auf:
    1. Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten.
    2. Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind.
    3. Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt.
    4. Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
    5. Jeder Antrag auf Datenauskunft oder Datenkorrektur muss schriftlich, gegenüber dem Vorstand, gestellt werden.
  3. Den Organen des Vereins und allen Mitarbeitern des Vereins oder sonst für den Verein Tätige ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen.
  4. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

 

§ 16 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
  2. Falls eine Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Hamburger Sportbund e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

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    Ski- und Freizeit-Club Harburg e.V.
    Am Frankenberg 23 A
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