Leitlinien fuer “unseren” Sport
Liebe Mitglieder,
hier noch einmal ein extra Beitrag ueber die Leitlinien, unter denen wir einen Sportbetrieb duchfuehren koennen.
Wichtig fuer euch zu wissen ist:
Die allgemein bekannten Hygiene-Regeln gelten auch beim Aussensport. Nachzulesen unter Punkt 1 roemisch I und folgend in 25.05.2020.DTB-Organisationshilfe_Wiedereinstieg-vereinsbasiertes-Sporttreiben_20200526.pdf
Insbesonders moechte ich auf die
- Kontaktliste
- Selbstauskunft im Bereich Gesundheit und Risiko
- Eigene Sportmittel
hinweisen.
Schaut euch bitte auch noch einmal die Hamburger Verordnung vom 26 Mai an und die 10 Leitplanken des DTB / DOSB an.
Bis bald
Thorsten
Moin.
Gemäß §33 der Verordnung könnten wir aber unsere Angebote im Freien weiterhin durchführen.
§ 33 Kontaktfreie Sportaktivitäten im Freien
Abweichend von § 14 Absatz 2 Nummer 5 sind Sportaktivitäten im Freien gestattet, wenn sie kontaktfrei durchgeführt werden und die Sportausübenden einen Mindestabstand von 1,5 Metern zueinander einhalten. Diese Einschränkung gilt nicht für Personen, die in derselben Wohnung leben oder zwischen denen ein familienrechtliches Sorge- oder Umgangsrechtsverhältnis besteht. Die Vermietung von Sportgeräten ist zulässig. Die Durchführung von Sportkursen und -schulungen ist zulässig, soweit die Anbieterin oder der Anbieter die Vorgaben des Satzes 5 einhält. Die Anbieterin oder der Anbieter muss das Infektionsrisiko der Teilnehmerinnen und Teilnehmer durch geeignete Vorkehrungen reduzieren; sie sind insbesondere verpflichtet,
1. die Nutzerinnen und Nutzer des Angebots, die nicht in derselben Wohnung leben oder zwischen denen nicht ein familienrechtliches Sorge- oder Umgangsrechtsverhältnis besteht, aufzufordern, einen Abstand von 1,5 Metern zueinander einzuhalten und im Fall des Auftretens von Symptomen einer akuten Atemwegserkrankung an dem Angebot nicht teilzunehmen,
2. die Kontaktdaten aller Nutzerinnen und Nutzer unter Angabe des Datums zu dokumentieren, diese Aufzeichnungen vier Wochen aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen, damit etwaige Infektionsketten nachvollzogen werden können, und die Daten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu löschen; es ist zu gewährleisten, dass unbefugte Dritte keine Kenntnis von den Daten erlangen,
3. sonstige Maßnahmen des Infektionsschutzes und zu allgemeinen Hygienemaßnahmen zur Reduzierung des Infektionsrisikos zu treffen.
MfG
Klaus